Barbara Hadwiger, Vorsitzende des BHD und dessen Geschäftsführer Rainer Ordegel haben diese Woche beide als Videothekare eine Verfassungsbeschwerde gegen den § 184 c StGB beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.
21.11.08
Barbara Hadwiger, Vorsitzende des BHD und dessen Geschäftsführer Rainer Ordegel haben diese Woche beide als Videothekare eine Verfassungsbeschwerde gegen den § 184 c StGB beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.
„Da die Rechtsfolgen der Strafgesetze die stärksten Eingriffe in die bürgerlichen Grundrechte darstellen, unterliegen sie den höchsten Anforderungen in Bezug auf ihre Rechtsmäßigkeit. Durch den § 184 c kommt es zu massiven Eingriffen in die gesetzlich garantierten Grundrechte eines jeden Videothekars, insbesondere in die Berufs- und Eigentumsfreiheit“, so Hadwiger.
Interessant im Zusammenhang mit der Verletzung der Eigentumsfreiheit ist auch das Rückwirkungsverbot, welches im Strafrecht generell gilt. Dieses verbietet grundsätzlich staatliche Akte, die rechtliche Normen oder Verfahren so ändern, dass an vergangenes Handeln nun eine andere Folge geknüpft wird. Der im Rechtsstaatsprinzip begründete Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit und Nachhaltigkeit der Gesetze. Das bedeutet, dass der Videothekar beim Erwerb der Ware darauf vertrauen durfte, dass er die Ware zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder gewinnbringend veräußern kann. Zwischen Einkauf und Verkauf besteht ein Kausalzusammenhang. Deshalb kann man nach rechtlichen Einschätzung des BHD von einem vergangenen Handeln sprechen, an welches nun eine andere Folge geknüpft wird.
Bei den Beratungen zum Entwurf dieses Gesetzes hat sich der Bundestag über die Einwände namhafter Juristen hinweggesetzt. In der Stellungnahme der juristischen Fakultät der Ruhr – Universität Bochum verweist Univ.-Prof. Dr. jur. Tatjana Hörnle auf zahlreiche Schwachstellen des Gesetzes, unter anderem auch auf die Scheinminderjährigkeit und empfiehlt im Fazit, den Einsatz von Scheinminderjährigen nicht unter Strafe zu stellen.
Auch die Stellungnahme des Bundesgerichtshofs – hier OStA Dr. Ralf Wehowsky beim BGH – sieht die rechtliche Problematik der Scheinminderjährigkeit und lehnt eine Strafbarkeit ab.
Die Strafverteidigervereinigungen sehen in ihrer Stellungnahme generell keine Notwendigkeit einer Gesetzesänderung.
„Ich kann es nicht fassen, dass unsere Abgeordneten die begründeten Einwände der Juristen einfach ignorieren vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Europäische Rahmenbeschluss diesen Weg bereits vorgezeichnet hat. Dort wird im Artikel 3 Absatz 2 (a) den Mitgliedsländern freigestellt, festzulegen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn die echte Person mit kindlichem Erscheinungsbild in Wirklichkeit 18 Jahre oder älter war“, so Rainer Ordegel.
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